Rechtliche Grundlagen

Ein Ersthelfer muss keinen Arzt ersetzen, bei ihm steht nicht das „Heilen“ im Vordergrund, sondern eine kompetente und vor allem schnelle Hilfe. Das Risiko, dem Betroffenen durch versuchte Hilfeleistung zu schaden, ist so minimal, dass man davor keine Angst haben sollte.
Neben dem menschlichen Antrieb zur Hilfeleistung an Verunglückten verpflichtet das Strafgesetzbuch jeden Menschen zur Hilfeleistung (StGB §323c):
„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Einzuordnen als Ausnahme aufgrund erheblicher eigener Gefahr wären z.B. diese Situationen:
• Eine Person allein auf einer einsamen Landstraße sieht einen Unfall. Sie muss, wenn
sie Angst vor Gefahren hat, nicht anhalten/aussteigen. Allerdings ist sie verpflichtet, so
bald als möglich einen Krankenwagen oder die Polizei anzurufen.
• Ein Ertrinkender benötigt Hilfe aber der einzige Helfer kann nicht schwimmen. Er ist
nicht verpflichtet, ins Wasser zu springen.
Ein verletzter Helfer kann keine gute Hilfe mehr leisten!
Strafrechtliche Folgen für Ersthelfer
• Ersthelfer sind nur haftbar, wenn der Vorsatz, z.B. ein absichtliches Fehlverhalten oder
grobe Fahrlässigkeit, nachgewiesen werden kann.
• Wenn ein Ersthelfer einen Notruf absetzt, und ein Krankenwagen geschickt wird, der vielleicht gar nicht benötigt wird, so
kann er dafür nicht haftbar gemacht werden sofern er nicht vorsätzlich einen falschen
Notruf abgesetzt hat.
• Gibt es z.B. keine öffentliche oder mobile unmittelbare Möglichkeit, zu telefonieren, darf
der Ersthelfer sogar eine Straftat begehen (z.B. Scheibe einschlagen), ohne belangt
werden zu können, da die Rettung eines Menschenlebens schwerer wiegt als ein
Sachschaden.
Helfen ist immer richtig!
Eigene Verletzung des Ersthelfers
Verletzt man sich im Zuge seiner Ersthelferaktion, so haftet entweder die Haftpflicht- oder die gesetzliche Unfallversicherung. Alle Ersthelfer sind beitragsfrei gegen Personen- und Sachschäden versichert, die ihnen bei der Hilfeleistung möglicherweise widerfahren. Dadurch haben Ersthelfer, wenn sie sich selbst während der Hilfeleistung verletzen, Anspruch auf Behandlung, Berufshilfe und spätere Verletztenrente (Originaltext Sozialgesetzbuch). Einem Ersthelfer kann im Versuch, Erste Hilfe zu leisten, rechtlich nichts passieren.
Bitte beachten Sie die Hinweise für gesundheitliche Themen

